- Praxismarketing:
Mehr als IgeL-Verkaufsstrategien
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Der
wirtschaftliche Erfolgsdruck auf freiberuflich tätige Ärzte
ist in den vergangenen Jahren zunehmend größer
geworden. Sinkende Einnahmen bei gleichbleibenden oder sogar
steigenden Kosten haben zur Folge, dass immer mehr Ärzte
gezwungen sind ihre
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Ausgaben zu senken
und/oder sich zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen.
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In diesem
Zusammenhang wird Praxismarketing von nach eigenen Aussagen
darauf spezialisierten Werbeagenturen als vielversprechendes
Lösungsmodell angepriesen. Marketing ist oft ein Schritt in
die richtige Richtung und kann zu mehr wirtschaftlichem Erfolg
verhelfen. Problematisch ist allerdings, wenn darunter
ausschließlich Strategien verstanden werden, die den
Anteil der Privatpatienten erhöhen oder den Absatz von
IGeL-Leistungen steigern sollen. Derartige - man mag sie kaum so
nennen - Marketingkonzepte, sind nicht nur ineffektiv, sondern
haben einen negativen Beigeschmack und hinterlassen bei vielen
Ärzten zu Recht ein ungutes Gefühl, weil der
medizinische Sinn von Diagnose- und Therapieverfahren dem
angestrebten Verkaufserfolg zunehmend untergeordnet wird.
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Betriebswirtschaftliche
Marketingkonzepte lassen sich eben nicht 1: 1 auf Arztpraxen
übertragen, weil sie weder auf die Besonderheiten in der
Arzt-Patienten-Beziehung eingehen noch die spezifischen
rechtlichen Rahmenbedingungen, denen niedergelassene Ärzte
unterliegen, berücksichtigen. Praxismarketing bewegt sich
eher an der Schnittstelle zum Social Marketing, da die ärztliche
Tätigkeit sich nicht vorrangig
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am ökonomischen
Gewinnstreben, sondern an medizinischen Notwendigkeiten
orientiert.
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Self-Marketing
statt Pharmamarketing
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In der
Vergangenheit bestand die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
von Ärzten darin, eine Anzeige zur
Praxiseröffnung/-übernahme in der lokalen Tageszeitung
zu schalten und ein Schild, welches Namen, (Fach-)
Arztbezeichnung und Sprechzeiten offerierte, neben der
Eingangstür anzubringen. Die Praxisräume waren
gestaltet mit Postern, Flyern, Broschüren und Give-Aways
der diversen Pharmaunternehmen. Personalisiert wurden die
unterschiedlichen Werbematerialien, wenn überhaupt, durch
Stempeleindruck. Inzwischen sind die Zeiten allerdings vorbei,
in denen Ärzte es sich leisten konnten, Erfüllungsgehilfen
im Pharmamarketing sein. Praxismarketing kann nur erfolgreich
sein, wenn Ärzte anfangen für sich persönlich zu
werben und das mit ihren wichtigsten Ressourcen – ihrer
persönlichen Integrität und fachlichen Qualifikation.
Patienten können die Qualität der medizinischen
Dienstleistung im Normalfall weder vor der Inanspruchnahme
beurteilen noch danach objektiv überprüfen. Dadurch
gewinnt das Image des Arztes an Bedeutung, ersetzt fehlende
Informationen und dient als Orientierungs- und
Entscheidungshilfe. Von der Vorstellung der Patienten über
die fachliche Kompetenz des Arztes hängt es ab, ob sie den
notwendigen Vertrauensvorschuss gewähren und eine
Behandlung in Anspruch nehmen. Deshalb ist es wichtig die
berufsspezifischen Qualifikationen mit möglichst
objektiven, nachvollziehbaren Argumenten zu belegen. Dies kann
praktisch umgesetzt werden, indem z. B. die fachliche Aus- und
Fortbildung sowie Tätigkeitsschwerpunkte stichpunktartig
dargestellt werden:
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● Thema der
Doktorarbeit
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● Veröffentlichungen
in Fachzeitschriften
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● Fortbildungen
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● Tätigkeitsschwerpunkte
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● Mitgliedschaften
(Qualitätszirkel, Kompetenznetze)
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● Zusammenarbeit
mit Selbsthilfegruppen, Patientenverbänden
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Hierbei sind die
speziellen, rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,
d. h. eine sachliche, neutrale und informative Darstellungsweise
einzuhalten (keine Werbesprache, kein Vergleich mit Kollegen,
keine Referenzschreiben Dritter).
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MBO § 27,
Abs. 4
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Ärztinnen
und Ärzte können 1. nach der Weiterbildungsordnung
erworbene Bezeichnungen, 2. nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen, 3. Tätigkeitsschwerpunkte und 4.
organisatorische Hinweise ankündigen.
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Die nach Nr. 1
erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden.
Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen
nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit
solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach
Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin
oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur
gelegentlich ausübt. ...
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Erlaubt sind
darüber hinaus aufklärende Veröffentlichungen
medizinischen Inhalts. Diese Möglichkeit sollten Ärzte
unbedingt nutzen, weil es eine ehrliche und effektive Art ist
die eigene Fachkompetenz deutlich zu machen. Die eigene Homepage
ist diesbezüglich ein ideales Medium, über das
praxistreue Patienten informiert und potentielle Patienten
gezielt angesprochen werden können.
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Ist-Soll-Analyse
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Ärzte werben,
wenn überhaupt, mit der ihnen zur Verfügung stehenden
technischen Ausstattung und den damit möglichen
Untersuchungsverfahren. Aber EKG, Sonographie,
Lungenfunktionstest etc. sind heutzutage Bestandteil jeder
durchschnittlichen Arztpraxis.
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Was also ist das
Besondere an Ihnen, Ihren Mitarbeitern, Ihrer Praxisausstattung?
Wenn es nicht um kurzfristige Erfolge gehen, sondern ein
Marketingkonzept langfristig greifen soll, dann ist eine
umfassende Bestandsaufsnahme unumgänglich. Diese dient u.
a. dazu, das einzigartige, unschlagbare Verkaufsargument einer
Arztpraxis herauszufiltern (unique selling point).
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Analyse der
Eigensituation:
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Welche Motive
stehen hinter Ihrer Arbeit?
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Warum sind Sie
Arzt geworden?
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Wann gehen Sie
nach einem anstrengenden Arbeitstag zufrieden nach Hause?
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Welches
Selbstverständnis haben Sie?
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Wie sind Sie für
Ihre Arbeit qualifiziert?
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Wo besitzen Sie
Expertenwissen?
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Was sind Ihre
Tätigkeitsschwerpunkte?
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Welche
Zusatzleistungen bieten Sie an?
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Analyse der
Marktsituation:
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Wer sind Ihre
Patienten?
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Welche Erwartungen
haben Ihre Patienten?
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Welche
Erkrankungen sind bei Ihren Patienten häufig?
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Wer sind Ihre
Konkurrenten?
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Was bieten Ihre
Konkurrenten?
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Wo schneiden Sie
im Vergleich zu Ihren Konkurrenten besser ab und wo schlechter?
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Ein
professionelles Marketingkonzept berücksichtigt immer
sowohl interne Aspekte als auch äussere Faktoren
(Patienten, Konkurrenz). Die so gewonnenen Informationen dienen
dazu gegenüber zu stellen:
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„Was ist?“
(Ist-Zustand) - „Was soll sein?“ (Soll-Zustand)
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Aus dieser
Ist-Soll-Analyse werden dann die Ziele entwickelt. Bei dem
Soll-Zustand handelt es sich um eine Zukunftsvision, bei der
auch Überlegungen zu den zu erwartenden Veränderungen
des Marktes und der Rahmenbedingungen mit einbezogen werden
müssen. Das bedeutet, dass die Ziele unter Umständen
immer wieder angepasst werden müssen.
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Rechtliche
Rahmenbedingungen
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Die theoretisch
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des
Praxismarketings werden durch sehr enge rechtliche Grenzen
eingeschränkt. Neben dem Heilmittelwerbegesetz (insb. §
3, 6, 9, 11 HWG) sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) und das ärztliche Berufsrecht, insbesondere die
Musterberufsordnung (insb. § 7, 17, 27 MBO) entscheidende
rechtliche Grundlagen, die in jedem Fall berücksichtigt
werden müssen. Darüber hinaus ist die
Fallrechtsprechung von Bedeutung, da der entscheidende Grundsatz
häufig Auslegungssache ist.
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MBO § 27,
Abs. 3
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Berufswidrige
Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
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Partnerlink -
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- Beispiel:
Gestaltung einer Praxis-Homepage
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Bei der Gestaltung
der Praxis-Homepage ist besondere Sorgfalt geboten, da die
rechtliche Situation im Internet in vielen Bereichen noch nicht
eindeutig geklärt ist.
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Domain:
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Bei der Auswahl
der Internetadresse sollten Namen vermieden werden, die einen
Alleinstellungsanspruch suggerieren – dies gilt
insbesondere in Verbindung mit einem Städtenamen (Bsp.:
schilddruese-hannover.de, nuklearmedizin-hannover.de). Außerdem
ist unzulässig, wenn mehrere Domainnamen auf dieselbe
Homepage verweisen.
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Impressum:
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Ein aussagefähiges
Impressum ist gesetzlich vorgeschrieben und muss nicht nur von
der Hauptseite, sondern auch von jeder Unterseite aus direkt
erreichbar sein. Folgende Informationen muss ein
gesetzeskonformes Impressum enthalten:
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● Vor- und
Nachname
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● Strasse
und Hausnummer
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● Postleitzahl
und Wohnort
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● Telefon-,
Faxnummer
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● E-Mail-Adresse
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● Gesetzliche
Berufsbezeichnung sowie Informationen dazu wo diese verliehen
worden ist.
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● Hinweis
auf berufsrechtliche Regelungen
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● zuständige
Aufsichtsbehörde, Ärztekammer
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Werden über
allgemeine Praxisdaten hinaus redaktionell-journalistische Texte
(aufklärende Veröffentlichungen medizinischen Inhalts)
bereit gestellt, ist nach § 6 Teledienstegesetz und §
10 Mediendienstestaatsvertrag die Benennung eines inhaltlich
Verantwortlichen erforderlich.
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Mediendienstestaatsvertrag,
Abs. 3
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Diensteanbieter
von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in
periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des
Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so
ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des
Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. …
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Pop-Ups:
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Jede Art von
reklameartiger, aufdringlicher Werbung gilt als berufswidrig.
Dazu gehören insbesondere sogenannte Pop-Ups. Diesbezüglich
ist darauf zu achten, dass viele Anbieter kostengünstiger
oder kostenloser Homepages Pop-Ups beim Seitenaufruf unerwünscht
einblenden. Diese Funktion sollte unbedingt deaktiviert werden.
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Weblinks:
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Es ist unzulässig
auf die Homepage von gewerblich im Gesundheitsbereich tätigen
Unternehmen zu verlinken. Natürlich verweist niemand direkt
auf www.sanofiaventis. de, aber ein Schilddrüsenspezialist,
der z. B. auf die Internetpräsenzen www.schilddruese.de,
www.infoline-schilddruese.de oder www.forum-schilddruese.de
einen Link setzt, die von der Unternehmensgruppe Sanofi-Aventis
finanziert werden,
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bewegt sich
bereits in einer rechtlichen Grauzone.
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Fotos:
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Immer zulässig
sind Abbildungen des Gebäudes, der Praxisräume oder
auch der technischen Ausstattung (Wichtig: Markenname darf nicht
erkennbar sein!). Bezüglich Fotos von Beschäftigen
gilt u. U. das sogenannte „Weißkittelverbot“.
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HWG §11,
Abs. 1 Nr. 4
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Außerhalb
der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben
werden ... mit der bildlichen Darstellung von Personen in der
Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des
Arzneimittelhandels …
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Foren:
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Nach § 9 HWG
und § 7 MBO ist es Ärzten untersagt Ferndiagnosen zu
stellen oder gar Behandlungsempfehlungen zu geben ohne den
Patienten persönlich gesehen zu haben. Dies bedeutet, dass
Ärzte in Foren nur ganz allgemeine Ratschläge geben
dürfen. Rechtlich umstritten ist, inwieweit die
Forenbetreiber auch für die Meinungsäusserungen von
Forenbesuchern zur Rechenschaft gezogen werden können.
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HWG § 9
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Unzulässig
ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu
behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
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Gästebücher:
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Problematisch ist
insbesondere auch das Installieren eines Gästebuchs im
Rahmen einer Praxis-Homepage. Denn falls sich zufriedene
Patienten dort anerkennend oder dankbar äußern, fällt
das nach §11 HWG streng genommen schon in den Bereich der
unzulässigen Werbung, da mit Äußerungen Dritter
„geworben“ wird.
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HWG § 11,
Abs. 1, Nr. 11
-
Außerhalb
der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben
werden ... mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit
Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit
Hinweisen auf solche Äußerungen …
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Corporate
Design
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Zu den am
häufigsten begangenen Fehlern gehört es, wenn die
unterschiedlichen Marketingmassnahmen unabhängig
voneinander umgesetzt werden, d. h. beispielsweise bei der
Werbemittelgestaltung jeweils nur aus den angebotenen Vorlagen
und Mustern ausgewählt wird. Eine wesentliche Voraussetzung
für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit ist aber die
Entwicklung eines einheitlichen Erscheinungsbildes (Corporate
Design), weil nur dadurch ein hoher Wiedererkennungswert
gewährleistet ist. Praxisschild, Geschäftspapier,
Rezeptblock, Visitenkarten, Info-Flyer, Homepage usw. sollten
deshalb grundsätzlich im Corporate Design gestaltet werden.
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Es empfiehlt sich
ein neu entwickeltes Corporate Design als Ausdruck zeitgemässer
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit mit einer zentralen
Werbeaktion einzuführen. Als zulässige Werbeaktion
gilt z. B. ein „Tag der offenen Tür“ bei dem –
ausschliesslich innerhalb der Praxis - Informationsmaterialien
und auch andere Werbemittel (giveaways) weitergegeben werden
dürfen. Dagegen ist für Ärzte jede Form von
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Direktmarketing
verboten!
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Langfristige
Patientenbindung statt kurzfristigem Igel-Verkaufserfolg
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Das Internet
verändert die Arzt-Patienten-Beziehung gravierend. Und
nicht jeder Arzt hat die Zeichen der Zeit erkannt und führt
sich tagtäglich bewusst vor Augen, wie überprüfbar
jede einzelne seiner Entscheidungen inzwischen geworden ist.
Insbesondere die vermeintliche Zielgruppe für die
Selbstzahlermedizin (mittleren Alters, gut ausgebildet,
finanzkräftig) ist online und dadurch nicht so einfach zum
Konsum
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umstrittener
IGeL-Leistungen zu bewegen, wie viele Marketingagenturen
versprechen. Ein erfolgreiches Marketing erfordert erheblich
mehr als den Besuch eines Wochenendseminars zum Thema „Wie
erhöhe ich den Anteil meiner IgeL-Leistungen?“ und
das anschließende Auslegen vorgefertigter
IgeL-Patienten-Flyer. Letztendlich ist es eine
Grundsatzentscheidung, ob zur kurzfristigen Überbrückung
finanzieller Engpässe ausschliesslich auf
IGeL-Verkaufserfolge gesetzt wird. Eine langfristige
Patientenbindung, welche die dauerhafte Wirtschaftlichkeit der
Praxis
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gewährleistet,
ist jedenfalls nur mit einem umfassenden Marketingkonzept zu
erreichen.
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zum Inhaltsverzeichnis
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Einstiegstexte:
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Überblick:
Social Marketing (PDF),
Hintergrundwissen
Social Marketing,
Wissenswertes
zum Fundraising,
Glossar
der Fachbegriffe
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5-
Punkte-Konzept des Social Marketing:
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Profil
erarbeiten,
Ziele
definieren,
Maßnahmen
planen,
Konzept
umsetzen,
Erfolg
überprüfen
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Praxisbeispiele:
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Image-Flyer,
Homepage,
Programmheft,
Plakat
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Checklisten:
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Adressen-Datenbank,
Briefing
(Designer),
Controlling,
Mailing
(Werbebrief, Spendenbrief),
Marktforschung,
Pressemitteilung,
Werbemittel
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